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Premiumpartner2010

177 DAISY Akademie + Verlag – Honorierungssysteme transparentere Berechnung einzelner Behandlungsmaßnahmen. Die Beschreibung einiger Leistungen war viel zu sehr vereinfacht worden, andere Inhalte wurden einfach zusammen- gefasst oder weggelassen, viele neue Therapien und Behandlungen erst gar nicht berück- sichtigt. Aufgrund dieser Situation vollzieht sich heute wieder der gleiche Prozess wie Ende des 19. und Mitte des 20. Jahrhunderts – die Zahnärzteschaft ringt um eine neue, gerechtere Gebührenordnung. Einblicke in den Gebührendschungel der heutigen GOZ Die Berechnungsgrundlage der GOZ ist bis heute einer der Hauptkritikpunkte. Sie setzt sich zusammen aus einem Punktwert von 5,62421 Cent und einer Punktzahl, die einer Leistungs- position zugeordnet ist. Um die Gebühr für eine Behandlung zu ermitteln, werden die beiden Faktoren miteinander multipliziert. Daraus ergibt sich der einfache Honorarsatz. Punktzahl und Punktwert haben sich in den vergangenen 22 Jahren nicht verändert und das zahnärzt- liche Privathonorar damit praktisch„eingefroren“. GOZ-Spielräume erkennen – Freiheiten nutzen Einige GOZ-Paragrafen bieten jedoch Gestaltungsspielräume für eine zeitgemäße Hono- rarfindung, dazu gehören § 2 Absatz 1 und 2 GOZ „Abweichende Vereinbarung“ sowie § 5 GOZ„Bemessung der Gebühren“. Einen davon möchten wir an dieser Stelle herausgreifen und erläutern: § 5 „Bemessung der Gebühren“. In diesem Paragrafen ist festgelegt, dass eine Leistung je nach Schwierigkeits- grad und Zeitaufwand mit einem Steigerungsfaktor multipliziert wird. Der 1-fache Satz ist für eine einfache Routineleistung anzusetzen, der 2,3-fache Satz für den Regelfall, der 3,5-fache Satz für eine zeitlich oder fachlich aufwendige Leistung. Innerhalb der Spanne vom 1- bis 2,3-fachen Satz bedarf es keiner weiteren Begründung des Arztes. Bei Ansetzen eines Steigerungsfaktors bis 3,5 muss der Zahnarzt eine schriftliche Begründung abgeben. Kommt ein noch höherer Faktor zum Tragen, ist im Vorfeld zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten erforderlich. Doch bis zu welcher Höhe wird eine Überschreitung des Steigerungsfaktors noch toleriert? Fakt ist: Im Hinblick auf die Höhe des Faktors setzt der Gesetzgeber prinzipiell keine Grenze. In der täglichen Praxis werden jedoch die Leistungen immer noch überwiegend zu

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