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Premiumpartner2010

161 Deutsche Apotheker- und Ärztebank – Finanzdienstleistungen Darüber hinaus wurde auf Initiative der apoBank das „Deutsche Netzwerk Versorgungs- strukturen“ gegründet. Neben Vertretern der Bank beraten dort auch Experten aus den Bereichen Medizinrecht, Steuer- und Unternehmensberatung die potenziellen Gründer und helfen, ein tragfähiges Konzept – von der Idee bis zur Umsetzung – zu erstellen. So sollen Zahnärzte die Möglichkeit erhalten, ihre Vorhaben erfolgreich umzusetzen und die durch den Gesetzgeber ermöglichten Chancen vollends ausschöpfen zu können. Wie für viele andere Zahnmediziner war das Inkrafttreten des Gesetzes auch für Tania Ploenißen eine Art Wendepunkt: „Ich habe mich relativ rasch entschieden, eine angestellte Zahnärztin mit an Bord zu holen, um flexibler agieren zu können. Die Erfahrungen waren so gut, dass ich in 2008 noch eine weitere Zahnärztin angestellt habe“, erzählt Tania Ploenißen (Abb. 5). Seitdem sieht sie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben entspannter: Der Mon- tag gehört voll und ganz der Familie. Die flexiblen Öffnungszeiten werden von drei Schul- tern getragen. Stehen Fortbildungen an, ist die Vertretung schnell geregelt. Unter dem Strich bleibt Tania Ploenißen durch die Kooperation mehr Zeit für private Dinge – ohne dass sich dies negativ auf den Praxisbetrieb auswirkt. Ganz im Gegenteil. Abb. 4 Kooperationsformen. Quelle: apoBank. Organisations- gemeinschaften Berufsausübungs- gemeinschaften Anstellungsverhältnisse Sonstige • Apparategemeinschaften • Laborgemeinschaften • Praxisgemeinschaften (oft als Schwerpunkt- praxen, ambulante OP- Zentren) • Zentrum für Gesund- heitsversorgung / Ärztliches Versorgungs- zentrum • Berufsausübungsge- meinschaften (örtlich und überörtlich) • Freiberuflich im Medizini- schen Versorgungszent- rum (MVZ) • Tätigkeit als angestellter Zahnarzt im Medizini- schen Versorgungszent- rum (MVZ) • Anstellung beim Ver- tragszahnarzt • Praxisnetze/-verbünde • Medizinische Kooperati- onsgemeinschaften • Kooperation rechtlich selbstständiger Einheiten • Kosten-Sharing durch gemeinsame Nutzung von Räumen, Einrich- tung, Geräten, Personal, ggf. Verwaltung: sonst getrennt! • Rechtlich als eine Einheit betrachtet • Kosten-Sharing wie Orga- nisationsgemeinschaften + gemeinsame Abrech- nung, EDV, Patientenkar- tei, Behandlungsverträge • Kooperation eines Selbst- ständigen mit einem abhängig Beschäftigten im Rahmen eines Arbeits- vertragsverhältnisses • Kooperation rechtlich selbstständiger Einheiten • Erfüllung eines ­gemeinsamen ­Versorgungszieles/ -auftrages durch gemein- same oder integrierende Maßnahmen: auch Einbeziehung anderer anerkannter Heilberufe möglich

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