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Premiumpartner2010

133 Deutsche Ärzteversicherung – Versicherungsschutz Weiß“ waren und derenTätigkeit in gewisser Weise einem Handwerk ähnelte. Als solche sollten sie für Nachlässigkeiten ebenso einstehen wie die Mitglieder anderer Berufsstände. Dabei ging es oft drakonisch zu. Die Babylonier sahen zum Beispiel für missglückte Behandlungen ihrer Bürger das Abhacken einer Hand als Strafe für den bedauernswerten Arzt vor. Im antiken China gab es Hinweise auf die Verhängung von Todesstrafen bei ärztli- chen Kunstfehlern. Altjüdisches Recht um 200 n. Chr. enthielt sogar in zwei Gesetzeswerken Aussagen über die Haftung von Ärzten. War der entstandene Schaden Folge eines Irrtums, ging der Mediziner übrigens straffrei aus. Im alten Griechenland, wo Ärzte bereits auf einem hohen Standard arbeiteten, gibt es keine Quellen für eine einheitliche Haftung. Vielmehr sah man den schlechten Ruf, der einem inkompetenten Heiler nachhing, als ausreichende Sank- tion an. Historisch bedeutsam war vor allem die Weiterentwicklung im römischen Privatrecht: Die Römer machten die Haftung vom Verschulden abhängig und legten auf den Fall abge- stimmte Schadensersatzsummen fest. Damit versuchten sie nicht nur, beiden Seiten gerecht zu werden, sondern schufen ein Haftungsmodell, das als Vorbild für die Haftung nach dem viele Jahrhunderte später geschaffenen BGB taugte. Römisches Recht spielte noch jahrhundertelang eine Rolle. Auch die„Carolina“ von 1532, eine der wenigen strafrechtlichen Bestimmungen, die zu dieser Zeit schon die Folgen ärztli- cher Kunstfehler regelte, baute darauf auf. Trotzdem gibt es aus diesem Zeitraum nur wenige Aufzeichnungen über Prozesse gegen Ärzte – auch weil die kaum entwickelten naturwissen- schaftlichen Kenntnisse eine Beweisführung erschwerten. Ab dem 19. Jahrhundert machte die Ent- wicklung der Arzthaftung dagegen einen entscheidenden Sprung, denn wichtige Fort- schritte im Medizin- und Gesundheitswesen erweiterten sowohl die Möglichkeiten, als auch die Risiken ärztlicher Heilbehandlun- gen. Da gleichzeitig die Ursachen ihrer Fehl- leistungen nachvollziehbar wurden, ließ eine steigende Zahl der Arzthaftungsprozesse nicht lange auf sich warten. Auch die Rechts- lage veränderte sich. Überliefertes römisches Recht und in den einzelnen Territorien gel- tendes Naturrecht wurden durch das Bürger- liche Gesetzbuch abgelöst, das Anfang 1900 Abb. 1 Justitias Augen sind geschlossen. Ein Zahn- arzt dagegen braucht ein waches Auge, um Haf- tungsprozessen zu entgehen. Quelle: Photocase.

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