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Premiumpartner2010

174 EwigesRingenumzeitgemäßeVergütung–HonorierungssystemeimKontextihrerGeschichte Es war einmal … – Preugo, Kazgo & Co. Der Anteil an privat und gesetzlich Krankenversicherten verschob sich im Zeitverlauf immer mehr zugunsten der GKV. Für die Zahnärzteschaft brachte die Ausbreitung des Kassenwe- sens Vor- und Nachteile mit sich: Einerseits stieg die Nachfrage an zahnärztlichen Leistungen, andererseits verstärkte sich die Abhängigkeit von ihren neuen Vertragspartnern – den Kran- kenkassen. Kassenleistungen wurden zur Haupteinnahmequelle für die Zahnarztpraxis. Im Hinblick auf die Gebührenordnungen war die Preugo bis in die 60er-Jahre das maßgebliche Regelwerk sowohl für die Kassenzahnärztliche Abrechnung als auch für die Privatliquidation. Zahnärzten standen für die Abrechnung von Privatbehandlungen 57 Leis­ tungspositionen aus Preugo Teil III zur Verfügung. Für die Berechnung von Leistungen für Kassenpatienten mussten sie sich nach Preugo Teil IV richten – einem Tarif, der nur 9 Leis­ tungspositionen umfasste – das entsprach gerade einmal 10 Prozent der damals möglichen zahnärztlichen Leistungen. Trotzdem wurde Preugo Teil IV im Jahre 1935 zur geltenden Kas- senzahnärztlichen Gebührenordnung (Kazgo). Bereits bei ihrer Einführung berücksichtigte die Preugo nicht den gesamten zahnmedi- zinischen Kenntnisstand. Durch die rasante Weiterentwicklung der Zahnmedizin konnte sie den Erfordernissen und Ansprüchen in der Leistungsbeschreibung im Laufe der Zeit immer weniger gerecht werden. Mitte der 50er-Jahre forderte die Zahnärzteschaft daher eine Anhe- bung der Honorarsätze um 100 Prozent. Nach langem Hin und Her genehmigte die Regie- rung 1957 eine Erhöhung um 33,5 Prozent. Neben Preugo und Kazgo gab es Ende der 50er-Jahre auch noch den Gebührentarif für Krankenkassen (VdAK- und AEV-Tarif), den zahnärztlichen Bundestarif für das Versorgungs­ wesen (ZBT), den Gebührentarif für den Bundesgrenzschutz, die verschiedenen Gebühren- tarife für Fürsorgebehörden und die Bundesbahnbeamten-Versorgung. Alles in allem war der Abrechnungsdschungel für Ärzte und Kostenträger letztendlich kaum noch zu durchschauen. Praktikable Regelwerke der 60er-Jahre Die Unzufriedenheit in der Zahnärzteschaft, sowie die Ausgestaltung der Sozialgesetzge- bung und der zahnmedizinische Fortschritt führten letztendlich zur Abschaffung von Preugo und Kazgo. Am 1.1.1962 trat der„Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (Bema-Z) als neues Regelwerk für die Kassenzahnärztliche Abrechnung in Kraft. Er enthielt erstmals keine Gebührensätze, sondern war nach Punkten aufgebaut, die die Einzelleistungen in Relation zueinander setzten. Der Bema wurde mehrfach novelliert, seine derzeit gültige Version trat am 1.1.2004 in Kraft.

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