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Premiumpartner2013

190 Der abgesicherte Behandler mit dem Bohrer), ein Sachschaden (z. B. Verfärbung einer Bluse durch Abdruckmaterial) oder ein Vermögensschaden (z. B. durch fehlerhaftes Gutachten erhält der Patient keinen Schadenersatz) sein. Der Patient hat in der Regel nur dann Schadensersatzansprüche, wenn der Zahnarzt auch verantwortlich ist. Um dies entscheiden zu können, ist eine Prüfung der Haftpflichtfrage nötig. Hier hilft die Haftpflichtversicherung, die zusätzlich auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadens- ersatzverpflichtungen umfasst. Besonderheit: „Deckungserweiterung“ Ein weiteres reales Beispiel: In der Zahnarztpraxis von Dr. A. arbeitet der Kollege Dr. B. als Urlaubsvertreter. Eine behinderte Patientin kommt mit ihrer Betreuerin zu einer Behandlung. Wegen der knappen Zeit weist der Zahnarzt nur kurz auf etwaige Behandlungsrisiken hin. Leider realisieren sich die Risiken unerwartet in genau diesem Fall und die Patientin leidet in der Folgezeit unter erheblichen Schmerzen. Das angerufene Gericht stellt fest, dass alle Patienten rechtzeitig, vollständig und verständlich über alle Risiken einer Behandlung und die Behandlungsalternativen aufzuklären sind. Der Beklagte wird zur Zahlung eines Schmer- zensgeldes von 15.000 Euro verurteilt. Hier kommen gleich zwei Vorteile der R+V MedizinerPolice zum Tragen. Zum einen der grundsätzliche Haftpflichtversicherungsschutz mit einer Deckungssumme von 3.000.000 Euro für Personenschäden (gegen Mehrbeitrag bis zu 5 Mio. Euro), zum anderen die auto- matische Mitversicherung des vorübergehenden Vertreters. Auch „Deckungserweiterungen“ gegen einen festen Mehrbetrag sind im Rahmen der MedizinerPolice abschließbar. Neu an der MedizinerPolice ist auch der gerichtliche Vertragsrechtsschutz. Er gilt für die Wahrnehmung gerichtlicher Interessen aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlie- ferungen, zum Beispiel für Honorarstreitigkeiten mit Privatpatienten, oder aber bei Nichter- füllung von Pflichten aus Verträgen mit den Lieferanten. Wenn der Ernstfall eintritt: Absicherung gegen Kunstfehler bei altersgemäßen Therapien – Vorteile einer Berufshaftpflicht Eine ausreichende Absicherung gegen Haftpflichtansprüche aus der zahnärztlichen Tätigkeit schreibt schon das Standesrecht vor. „Der Zahnarzt muss sich ausreichend gegen Haftpflicht- ansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichern“ - so der Wortlaut in den Berufsordnun- gen der Landes-/Zahnärztekammern. Der Zahnarzt ist somit in derVerantwortung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschlie- ßen und den Versicherungsschutz seiner individuellen Risikosituation entsprechend laufend

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