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Premiumpartner2011

155 Deutsche Ärzteversicherung – Versicherungsschutz Risikoerkennung und Prävention sind für den Zahnarzt im Rahmen seiner Tätig- keit ständig präsent. Die „Schnittmenge“ im Zahnarzt-Patienten-Verhältnis ist versiche- rungstechnisch über die Haftpflichtversiche- rung zu definieren. Aber auch der Zahnarzt selbst muss für sich selbst und seine Familie relevante Risiken erkennen. Risiken, die in unmittelbarem Zusammenhang für seine Berufs- und Lebensplanung stehen, sind die der Berufsunfähigkeit und der ausreichen- den Vorsorge im Alter. Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Ohne die Arbeitskraft des Zahnarztes, ohne sein praktisches Tun, seine Ideen läuft gar nichts. Wird er berufsunfähig, sei es durch Unfall oder Krankheit, kommt kein Geld in die Kasse und die Praxis muss vorübergehend oder dauerhaft geschlossen werden. Nicht umsonst künden Verbraucherschützer und Versicherer unisono von der Wichtigkeit einer Berufshaftpflichtver- sicherung (BU). Sie ist ein„Muss“. Eine BU schützt vor Einkommensausfällen infolge von Krank- heit, Kräfteverfall und Unfall. Private Berufsunfähigkeitsversicherung Für den Zahnarzt besteht bei Berufsunfähigkeit eine obligatorische Grundabsicherung über das berufsständische Versorgungswerk der Zahnärzte. Um die bei einer Teilberufsunfähigkeit vorhandene finanzielle Lücke zu schließen, ist allerdings eine private BU mit einem zahn- arztspezifischen Bedingungswerk erforderlich. Die Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutschen Ärzteversicherung erfüllt in vollem Umfang diese Prüfkriterien. Meist – und sinnvollerweise – wird die Berufsunfähigkeitsabsi- cherung mit einer Altersvorsorge kombiniert. Der Berufsverband „Freier Verband Deutscher Zahnärzte“ (FVDZ) empfiehlt zum Beispiel den Gruppenvertrag unter der Bezeichnung DocD´or (siehe unten), den es exklusiv nur für akademische Heilberufler gibt. Inkludiert ist ein Berufsunfähigkeitsschutz, der einzigartige Leistungsmerkmale aufweist. So wird im Falle der Berufsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt versichert und nicht darauf verwiesen, dass eigentlich eine andere zahnärztliche Tätigkeit auch ausgeübt werden könne. Weiter hat der Zahnarzt die Gewähr, dass er die vereinbarte BU-Rente auch dann überwie- Abb. 4  Beratersituation. © Werner Heiber - Fotolia. com

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