Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Premiumpartner2011

135 Dampsoft – Praxissoftware „Richtig ernst wird es meist nach drei oder vier Jahren“ Prof. Dr. Johannes Bischoff über Steuerbelastungen bei der Praxisgründung Ein Zahnarzt, der eine eigene Praxis gründet oder in eine bestehende einsteigt, wird auch zum Unternehmer mit steuerlichenVerpflichtungen. Gerade für Berufseinsteiger ist das kein einfa- ches Thema. Genauso wie fehlendes betriebswirtschaftliches Know-how kann auch fehlen- des steuerliches Wissen zu einem bösen Erwachen führen, zum Beispiel, wenn Praxisgründer keine Rücklagen für Steuerzahlungen bilden, oder schon im Vorfeld falsche Entscheidungen treffen. Steuerberater Professor Dr. Johannes Georg Bischoff aus Köln beantwortet häufig gestellte Fragen. Professor Bischoff lehrt Controlling an der Bergischen Universität Wuppertal und ist Mehrheitsgesellschafter der Beratungsgruppe Prof. Dr. Bischoff & Partner, die mit über 80 Mitarbeitern niedergelassene Zahnärzte steuerlich und rechtlich betreut. Redaktion: Herr Professor Bischoff, welche steuerlichen Belastungen treffen Praxisgründer? Prof. Bischoff: Im ersten Jahr führt der Zahnarzt lediglich Sozialabgaben und Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer ab. Da bei den meisten Praxisgründungen das erste Jahr mit Verlusten einhergeht, fällt auch keine Einkommensteuer an. Wegen des Verlustrücktrags bekommen viele sogar Einkommensteuer aus den Vorjahren erstattet. Redaktion: Irgendwann muss er aber doch Steuern zahlen. Prof. Bischoff: Hoffentlich, sonst würde er ja nichts verdienen. Richtig ernst wird es meist nach drei oder vier Jahren, wenn Steuern für die ersten erfolgreichen Jahre nachgezahlt und Vorauszahlungen angepasst werden. Wer hier nicht vorbereitet ist, gerät schnell in Geldnot. Redaktion: Wie kann sich ein Zahnarzt darauf vorbereiten? Prof. Bischoff: Abgesehen davon, dass er dazu verpflichtet ist, Lohnabrechnungen zu erstel- len sowie aus Kontoauszügen, Kassenaufzeichnungen und Rechnungen eine Buchhaltung erstellen muss, sollte er von Anfang an seine Zahlen im Griff haben. Nur dann weiß er, welche Steuerlast er vor sich herschiebt und kann entsprechend vorsorgen. Der Zahnarzt hat die Wahl zu bilanzieren oder den Gewinn einfacher durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. An diese Wahl ist er mindestens drei Jahre gebunden. Bei der EÜR wird gegenübergestellt, was der Zahnarzt an Honoraren auf dem Bankkonto oder in bar eingenommen hat und was an Praxisausgaben vom Konto oder in bar bezahlt wurde. Das hat einen steuerlichen Vorteil: Sowohl die Bezahlung von Praxisausgaben als auch der Geldeingang von Patienten können„gesteuert“ werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist

Seitenübersicht