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Premiumpartner2011

152 Der Prävention verpflichtet Aufklärung lautet das Zauberwort Neben den Behandlungsfehlern spielen für die zahnärztliche Haftung Aufklärungsfehler eine große Rolle. Die Gerichte sagen, dass das Persönlichkeitsrecht des Patienten und seine perso- naleWürde es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines Objekts zuzuweisen. Deshalb muss der Patient wissen,„was auf ihn zukommt oder zukommen kann“, und deshalb ist der Patient völlig frei in seiner Entscheidung, ob er sich bestimmten Risiken aussetzen will oder nicht. Um angemessen zu entscheiden, welche Risiken mit einem Eingriff verbunden sind, bedarf der Patient natürlich entsprechender Informationen, die ihm in einem Aufklä- rungsgespräch zu vermitteln sind. Beweisen muss das geführte Aufklärungsgespräch der Zahnarzt. Nach gefestigter Recht- sprechung ist die zahnärztliche invasive Heilbehandlung ein Eingriff in die körperliche Verfas- sung des Patienten und damit eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches. Eine solche Körperverletzung führt nur dann nicht zur Bestrafung, wenn dem Zahnarzt ein Recht- fertigungsgrund zur Seite steht. Die ordnungsgemäße Patientenaufklärung ist ein solcher Rechtfertigungsgrund. Rechtfertigungsgründe sind immer von demjenigen darzulegen, der sich auf sie beruft, sodass hier der Zahnarzt im Obligo ist. Deshalb kann nur geraten werden, vor Eingriffen wie der Extraktion eines Weisheitszahnes alle möglichen Risiken anzusprechen und dies nachweisbar zu dokumentieren. Insbesondere werden dies bei Weisheitszahnex- traktionen Nervverletzung, Kieferbruch und Kieferhöhleneröffnung sein. Alle menschlichen Tätigkeiten sind Menschenwerk, beinhalten also ein gewisses Fehler- potenzial. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen iatrogener Patientenschäden. Abb. 2  © Sandor Kacso - Fotolia.com

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