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Premiumpartner2011

149 Deutsche Ärzteversicherung – Versicherungsschutz – Ein neues Konzept der Prävention als Chancen- gleichheit für alle Kinder” wurde er mit dem Hufe- land-Preis 2010 ausgezeichnet. Die Erkenntnisse der zweijährigen Interventionsstudie zeigen, wie die frühkindliche Karies erfolgreicher bekämpft werden kann. Die Auswertung macht deutlich, dass noch immer häufiges nächtliches Trinken zuckerhaltiger Getränke aus der Saugflasche entscheidend zur Entstehung einer frühkindlichen Karies beiträgt. Risikoerkennung und Prävention Drei bedeutende Risikobereiche bestimmen die zahnärztliche Tätigkeit. Erstens das Risiko im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Arbeit am Patienten. Zweitens das persönliche Risiko bei Berufsunfähigkeit und die finanzielle Vorsorge nach der aktiven Zeit als Zahnarzt. Hinzu kommen Risi- ken, die die Praxis und das Inventar betreffen. Es ist die Aufgabe des Zahnarztes, rechtzeitig präventive Maßnahmen zu einzuleiten, um diese Risiken zu eliminieren. Das Risikopotenzial der zahnärztlichen Berufsausübung Das heutige Berufsbild des Zahnarztes ist ebenso das eines Mediziners, der dem Wohl seiner Patienten verpflichtet ist, wie auch das eines Unternehmers, der seine Praxis nach betriebs- wirtschaftlichen Prinzipien steuern muss. Das Potenzial der damit verbundenen Risiken muss jeder Zahnarzt für seine Praxis unter Kosten-Nutzen-Erwägungen in einem System der Risi- koerkennung und Prävention beurteilen und kontrollieren können. Trotz umsichtiger präventiver Maßnahmen, trotz genauer Analyse der Risikosituationen und sorgfältigster Arbeit – im zahnmedizinischen Alltag schwebt das Damoklesschwert „Fehler“ über dem zahnärztlichen Tun. Immer öfter wird aus einem medizinischen Fall ein juristischer. Rund 400 000 Vorwürfe wegen medizinischer und zahnmedizinischer Behand- lungsfehler erheben Patienten jedes Jahr. Bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist der Zahnarzt vielfachen Haftungsrisiken ausgesetzt. Dem Patienten schuldet er gemäß Behandlungsvertrag eine fehlerfreie und sorg- fältige Durchführung der Heilbehandlung. Verletzt er schuldhaft eine seiner Berufspflichten, stehen dem geschädigten Patienten Schadenersatzansprüche aus dem Behandlungsvertrag, Abb. 1  Prof. Dr. med. dent. Klaus Pieper, Hufeland-Preisträger 2010. juristischer. Rund 400000 Vorwürfe wegen medizinischer und zahnmedizinischer Behand-

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